Mi
24
Jun
2009
Wichtige Informationen zum Thema Urlaub
„Der Urlaub ist für die Tiroler ArbeitnehmerInnen eine wichtige Zeit, um die Batterien wieder aufzuladen und die Energie zu tanken. Speziell in Zeiten der Wirtschaftskrise sind der Druck und die Belastungen am Arbeitsplatz enorm. Deshalb sollten die ArbeitnehmerInnen den ihnen zustehenden gesetzlichen Urlaub auch in Anspruch nehmen“, so der stellvertretende Tiroler ÖGB-Vorsitzende Otto Leist.
„Auch Kurzarbeiter haben Anspruch auf die volle Urlaubsbeihilfe, wie in vielen Kollektivverträgen normiert. Als Berechnungsgrundlage werden die letzten 13 Monate vor Beginn der Kurzarbeit hinzugezogen“, sagt Leist.
Gerade im Zusammenhang mit dem Thema Urlaub tauchen bei den ArbeitnehmerInnen immer wieder Fragen und Unsicherheiten auf. „Wir haben daher die sechs wichtigsten Punkte zum Thema Urlaub herausgearbeitet und informieren über das Netz der Betriebsräte und Personalvertreter unsere Mitglieder“, so der stellvertretende Tiroler ÖGB-Vorsitzende.
„1. Es besteht immer wieder der Irrglaube, dass der Arbeitgeber den Urlaub zumindest für einen Teil des Jahresurlaubs einseitig festsetzen kann. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Dauer des Urlaubsantritts kann nur einvernehmlich zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen vereinbart werden. Dies bedeutet aber auch, dass die ArbeitnehmerInnen grundsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitgebers ihren Urlaub nicht antreten dürfen“, informiert Gottfried Kostenzer, Rechtsschutzexperte des ÖGB Tirol.
2. Auch teilzeit- und geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen bezahlten Urlaub.
„3. Für die anrechenbaren Dienstzeiten auf das Urlaubsausmaß sind die Dauer von Dienstzeiten im Inland bei andern Arbeitgebern, Schulzeiten, welche über die allgemeinen Schulpflicht hinausgehen und bestimmte Zeiten der Studiendauer zu berücksichtigen“, so Kostenzer.
„4. Sollten ArbeitnehmerInnen im Urlaub erkranken, so werden die Tage der Erkrankung nicht auf den Urlaub angerechnet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so unterbricht dies den Urlaub. Vorraussetzung dafür ist, dass ArbeitnehmerInnen ihrer Melde und Nachweispflicht nachkommen“, so der ÖGB Rechtsschutzexperte.
„5. Die finanzielle Abgeltung eines Urlaubsanspruches während des Arbeitsverhältnisses ist verboten. 6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub“, so Gottfried Kostenzer abschließend.



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